Hinweise für die Auswahl und zur sicheren Benutzung
von Leitern und Tritten

Worauf man achten sollte!

Seit dem 01.01.2018 werden Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt und zwar in Leitern für den beruflichen und den nicht beruflichen (privaten) Bereich.


Bei der Auswahl nach Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff von Leitern und Tritten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Arbeitsaufgabe
  • Traglast von Leitern und Tritten
  • Erforderliche Leiterlänge
  • Art der Verwendung (Leiter als Verkehrsweg oder Leiter als Arbeitsplatz)
  • Arbeitsweise auf Leitern und Tritten (z. B. Übersteigeverbot von Stehleitern)
  • Ergonomische Bedingungen (z. B. Überkopfarbeiten)
  • Mitgeführtes Material und Werkzeug (Größe, Gewicht)
  • Beschaffenheit der Standfläche (z. B. rutschiger
    Untergrund)
  • Zusätzliche Gefährdungen z.B. bei Arbeiten in der Nähe Elektrischer Anlagen.

Sichere Benutzung

  • Bei Arbeiten auf Leitern muss ein sicheres Stehen und Festhalten möglich sein.
  • Es dürfen keine Stoffe und Geräte verwendet werden, von denen zusätzliche Gefahren ausgehen. Beispiele hierfür sind:
  • heiße oder ätzende flüssige Stoffe.
  • Geräte mit erheblicher Krafteinwirkung auf die nutzende Person (z. B. einen Bohrhammer).
  • Leitern und Tritte sind nur mit der auf dem Aufstieg angegebenen maximalen Belastung (in der Regel 150 kg) zu belasten.
  • Leitern und Tritte dürfen nur von einer Person betreten werden.
  • Leitern und Tritte dürfen nur in Blickrichtung auf die Stufen/Sprossen bestiegen werden.
  • Leitern und Tritte sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen. Geeignet sind z. B. geschlossene Schuhe. Offenes Schuhwerk ohne Fersenriemen ist nicht geeignet.
  • Leitern und Tritte nicht auf verunreinigtem Untergrund aufstellen.
  • Leitern und Tritte auf Verkehrswegen sind gegen unbeabsichtigtes Umstoßen zu sichern. Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind z. B. Aufstellen von Absperrungen, Abschrankungen oder Warnposten.
  • Beim Aufsteigen und Absteigen an der Leiter gut festhalten.
  • Arbeiten, die eine seitliche Belastung bei Leitern bewirken, z. B. seitliches Bohren durch feste Werkstoffe, vermeiden.
  • Bei Benutzung einer Leiter keine Ausrüstung tragen, die schwer oder unhandlich ist.
  • Das Gewicht des mitzuführenden Werkzeugs und Materials darf 10 kg nicht überschreiten
  • Eine verunreinigte Leiter, z. B. durch nasse Farbe, Schmutz, Öl oder Schnee, nicht benutzen.
  • Die Leiter nicht verwenden, wenn Risiken durch elektrischen Strom bestehen.

Leitern als Aufstieg oder Arbeitsplatz

(gilt nur für gewerbliche Nutzung)

Da uns zu diesem Thema immer wieder Fragen erreichen, haben wir für Sie die geltende Rechtslage nachfolgend aufgelistet:
Die Rechtsgrundlage in Deutschland für den gewerblichen Einsatz von Leitern ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.mit der Technische Regeln für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ (TRBS 2121
Teil 2).
Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten zu prüfen (Gefährdungsbeurteilung…), ob Anstelle von Leitern für die vorgesehenen Tätigkeiten ein sichereres Arbeitsmittel z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen verwendet werden kann.

 

Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn:

  • der zu überwindende Höhenunterschied maximal 5 m beträgt.
  • Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so beschaffen sein, dass sie mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen ein sicheres Festhalten erlauben.

 

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

  • bis zu einer Standhöhe von 2 m und
  • bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden. (zeitweilige Arbeiten sind Arbeiten, die einen Zeitraum von zwei Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten, wie z. B. Wartungs-, Instandhaltungs-, Inspektions- Mess- und Montagearbeiten)

 

Es ist jedoch zu beachten, dass tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden dürfen, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht.

Leitern mit Sprossen dürfen daher (von begründeten Ausnahmefällen z. B. für Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau abgesehen) auch nicht kurzzeitig als Arbeitsplatz verwendet werden.


Merke: Arbeiten auf der Leiter nur auf ausreichend großen Stufen oder Plattformen (Breite mindestens 80mm), Sprossenleitern sind nur für Auf- und Abstiege zulässig.