Seit dem 01.01.2018 werden Leitern in zwei Leiterklassen eingeteilt und zwar in Leitern für den beruflichen und den nicht beruflichen (privaten) Bereich.
Bei der Auswahl nach Bauart, Zubehör, Größe und Werkstoff von Leitern und Tritten sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(gilt nur für gewerbliche Nutzung)
Da uns zu diesem Thema immer wieder Fragen erreichen, haben wir für Sie die geltende Rechtslage nachfolgend aufgelistet:
Die Rechtsgrundlage in Deutschland für den gewerblichen Einsatz von Leitern ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) i.V.mit der Technische Regeln für Betriebssicherheit „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ (TRBS 2121
Teil 2).
Grundsätzlich ist vor Beginn der Arbeiten zu prüfen (Gefährdungsbeurteilung…), ob Anstelle von Leitern für die vorgesehenen Tätigkeiten ein sichereres Arbeitsmittel z. B. Gerüste oder Hubarbeitsbühnen verwendet werden kann.
Die Verwendung von Leitern als Zugang zu oder zum Abgang von hochgelegenen Arbeitsplätzen ist zulässig, wenn:
Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig
Es ist jedoch zu beachten, dass tragbare Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz nur verwendet werden dürfen, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht.
Leitern mit Sprossen dürfen daher (von begründeten Ausnahmefällen z. B. für Arbeiten in engen Schächten oder bei der Ernte im Obstbau abgesehen) auch nicht kurzzeitig als Arbeitsplatz verwendet werden.
Merke: Arbeiten auf der Leiter nur auf ausreichend großen Stufen oder Plattformen (Breite mindestens 80mm), Sprossenleitern sind nur für Auf- und Abstiege zulässig.
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